

In a recent judgement, the Higher Regional Court has dealt with the general terms and conditions of a provider of web hosting contracts.
Thus, hereafter, a clause is particularly ineffective. This states that an alteration of the contract with the user of the terms could be possible if this is reasonable for the customer and the costumer does not disagree. The limitation that the alteration of the contract must be “reasonable” for the parties is too vague.
In einem aktuellen Urteil hat sich das Oberlandesgericht Koblenz mit den AGB eines Anbieters von Webhosting-Verträgen auseinandergesetzt.
So ist hiernach insbesondere eine Klausel unwirksam, nach der sich der Nutzer der AGB eine Vertragsänderung vorbehält, wenn diese für den Kunden zumutbar ist und der Kunde einer solchen Änderung nicht widerspricht. Die Einschränkung, die Vertragsänderung müsse für den Vertragspartner „zumutbar“ sein, sei unter anderem zu unbestimmt. Weiterhin reicht die bloße Einräumung der Möglichkeit des Widerrufs nicht aus, um eine solche Klausel wirksam erscheinen zu lassen, wenn hiernach letztlich sogar der gesamte Vertrag inhaltlich abgeändert werden kann.
Auch eine Klausel, wonach die AGB selbst für künftige Geschäfte der Parteien gelten sollen, sind unwirksam. Es liegt hierin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor, da die AGB selbst dann für künftige Geschäfte gelten sollen, wenn sie noch nicht einmal wirksam in den Vertragsschluss einbezogen werden.
Ferner ist die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschriften in AGB nicht möglich. Die bei einer Rücklastschrift entstehenden Personalkosten sind als Schadensersatz nicht erstattungsfähig., sie können auch nicht als zusätzliche Vergütung geltend gemacht werden.
Weiterhin sind Vereinbarungen von verschuldensunabhängigen Vertragsstrafen in AGB unwirksam.
Gleiches gilt für die Vereinbarung eines Kündigungsrechts zu Gunsten des Verwenders, obwohl an sich eine feste Vertragslaufzeit für den Kunden besteht.
Auch die Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts zu Gunsten des Verwenders ist für den Fall, dass der Kunde mehr als 20 Tage im Zahlungsverzug ist, unwirksam. Gleiches gilt hier für die Sperrung der Internetpräsenz und das Verlangen eines pauschalierten Schadensersatzes im Falle des Verzugs des Kunden.
Letztlich besteht auf Grundlage von AGB keine Möglichkeit, dem Kunden einen höheren Tarif aufzuerlegen, wenn dieser das ursprünglich vereinbarte Datentransfervolumen in einem Monat überschreitet.
Weiter wurde festgestellt, dass ein Abmahnender auch dann volle Abmahnkosten verlangen darf, wenn die Abmahnung nur Teilweise berechtigt war.
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