

Judgement of EuGH (ECJ) of 20/01/2009, file number: C-240 / 07
Music titles recorded before the 1st of January, 1966 enjoy no copyright protection according to German Law. On the directive 2006 /116 / EC of the European Parliament and of the Council, works from before 1966 are also registered. Also citizens from outside the European Community are registered. European directives have precedence. Thus, works of the American Bob Dylan produced between 1958 and 1965 are also protected by copyright and may not be unjustified copied on sound carrier.
Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 20.01.2009
Az.: C-240/07
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Deutschland) - Sony Music Entertainment (Germany) GmbH/ Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH
(Rechtssache C-240/07)1
(Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte - Rechte der Hersteller von Tonträgern - Vervielfältigungsrecht - Verbreitungsrecht - Schutzdauer - Richtlinie 2006/116/EG - Rechte von Drittstaatsangehörigen)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sony Music Entertainment (Germany) GmbH
Beklagte: Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 372, S. 12) - Anwendbarkeit der Schutzfrist auf ein Werk, das in dem Mitgliedstaat, in dem der Schutz beantragt wird, niemals geschützt wurde und dessen Rechtsinhaber kein Gemeinschaftsangehöriger ist
Tenor
Die in der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vorgesehene Schutzfrist findet gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war.Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches oder der betreffende Gegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats über das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss.
1 - ABl. C 170 vom 21.7.2007.
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