Deactivation of a value-added service due to the prolonged price announcement

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Press release of the VG Köln (Administrative Court Cologne) of 14/02/2011, file number: 1 L 1908/10

The deactivation by the Federal Network Agency of an information service that offered, on private request, information and dial switching charging € 1.99 per minute and which price announcement lasts 1:47 minutes, is legitimated. Unacceptable high costs are generated to the caller resulting to the long price announcement. Such an announcement should be much shorter.




Verwaltungsgericht Köln

Pressemitteilung zum Urteil vom 14.02.2011

Az.: 1 L 1908/10


Verwaltungsgericht Köln: Die Abschaltung der Rufnummer "11861" ist rechtmäßig

Mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag eines Unternehmens gegen die von der Bundesnetzagentur angeordnete Abschaltung der Rufnummer „11861“ abgelehnt. Über die früher für Auskünfte der Deutschen Bahn genutzte Nummer wurde zuletzt ein privater Auskunfts- und Weitervermittlungsservice angeboten. Auskünfte werden zu Rufnummern, Anschriften, Branchen-, Berufs- und Geschäftsbezeichnungen gegeben. Der Dienst kostet den Anrufer 1,99 EUR pro Minute aus dem deutschen Festnetz.

Die Bundesnetzagentur stellte unter anderem fest, dass die gebotene Preisansage 1:47 Minuten dauerte. Zudem wurde die Nummer von dem Unternehmen im Internet zunächst ohne Preisangabe beworben. Die Bundesnetzagentur ordnete daher die Abschaltung der Rufnummer an. Das Verwaltungsgericht hat diese Maßnahme unter anderem mit der Erwägung bestätigt, dass die Preisansage deutlich zu lang sei und dem Anrufer unzulässig hohe Kosten verursache. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ansage müsse deutlich kürzer gefasst werden.

Soweit die Bundesnetzagentur das Unternehmen darüber hinaus verpflichten wollte, bereits gezahlte Entgelte an die Verbraucher zurückzuerstatten, hatte der Eilantrag Erfolg. Das Gericht entschied, insoweit fehle es an der gesetzlichen Grundlage.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.


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