Archiv

09. Juli 2019

Reiseinformationsportal darf sog. „Error Fares“ nicht weiter veröffentlichen

Kleines Flugzeug mit Münzen im Hintergrund
Urteil des LG München I vom 11.12.2017, Az.: 37 O 14236/17

Veröffentlicht ein Reiseinformationsportal sog. „Error Fares“ (Flüge, die erkennbar fehlerhaft unterhalb der üblichen Bepreisung angeboten werden) und informiert es seine Nutzer konkret darüber, so stellt dies eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern (hier: einer Fluggesellschaft) dar. Durch die bewusste Ausnutzung eines erkennbaren Fehlers schafft das Portal für das fehlerhaft anbietende Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil und nutzt den offensichtlichen Fehler der Fluggesellschaft aus, um dadurch ihre Nutzerzahl zu steigern. Da ein solches Vorgehen jedoch auch durch andere „Schnäppchenangebote“ möglich ist und auf Seiten der Fluggesellschaft neben finanziellen Einbußen auch für Imageschäden sorgt, stellt dies nicht mehr eine bloße Folge eines freien Wettbewerbs dar.

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12. September 2018

Bewerbung eines Glühweins als „Original Ettaler Kloster Glühwein“ unzulässig, wenn Kloster nicht Hersteller und Ettal nicht Herstellungsort ist

Glühwein mit den Gewürzen die zur Herstellung benötigt werden
Urteil des LG München I vom 24.04.2018, Az.: 33 O 4186/17

Werden Glückweine als „Original Ettaler Kloster Heidelbeerglühwein/Glühwein“ beworben, so wird bereits dadurch der Eindruck erweckt, dass es sich um solche des Ettaler Klosters handelt. Diese Fehlvorstellung wird verstärkt, wenn die vermeintliche Herkunftsbezeichnung im Rahmen der Etikettierung vier Mal erfolgt, der Zusatz „Original“ angeführt wird und Abbildungen eine klösterliche Verbindung suggerieren ohne dass ein aufklärender Hinweis erfolgt. Kann dem Etikett lediglich in deutlich kleinerer Schrift entnommen werden, dass die Getränke von einer ganz anderen Weinkellerei hergestellt und abgefüllt werden, so genügt das nicht für eine Klarstellung. Ebenso wenig kann damit der vorgetäuschte Herstellungsort entkräftet werden.

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11. September 2018

E-Mail, die Gutschein beinhaltet, ist Werbung und kann als solche unzulässig sein

Gutscheinkarte in pink, auf der Geschenk-Symbole und „5 €" in weiß aufgedruckt sind
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 22.03.2018, Az.: 2-03 O 372/17

Der Versand einer E-Mail, die einen Gutschein zur Einlösung beinhaltet, stellt eine Werbung gem. § 7 UWG dar. Erfolgt der Versand ohne Einwilligung des Empfängers, so ist er als unzulässig einzustufen. Eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn zwar eine Kundenbeziehung aufgrund einer vorherigen Bestellung besteht, sich der angebotene Gutschein und damit die Werbung jedoch auf das gesamte angebotene Sortiment und nicht auf eigene ähnliche Waren im Hinblick auf die frühere Bestellung bezieht.

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06. September 2018

Testergebnis gilt nur für konkret getestetes Produkt und nicht für Produktabweichungen

Mehrere Matratzen in einer Reihe in einem Ladengeschäft
Urteil des OLG Köln vom 13.04.2018, Az.: 6 U 166/17

Wird eine Matratze mit einem bestimmten Härtegrad und einer bestimmten Größe im Rahmen eines Warentests ausgezeichnet, so darf dieses Produkt auch mit dem Testergebnis beworben werden. Die Auszeichnung bezieht sich jedoch nur auf die ganz konkret getestete Matratze und kann nicht auf Matratzen-Angebote abweichender Art oder Größe übertragen werden. Darüber hinaus muss bei einer Testergebniswerbung die Fundstelle angegeben werden oder zumindest ein Sternchenhinweis erfolgen.

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28. August 2018

Auch E-Mails, die nur in der Signaturzeile Werbecharakter haben, können unzulässig sein

Ein Berg Illustrationen von Briefumschlägen und Nachrichten, auf dem ein Feld mit der durchgestrichenen Aufschrift "SPAM" liegt
Urteil des AG Bonn vom 09.05.2018, Az.: 111 C 136/17

Versendet ein Telekommunikationsunternehmen an einen Rechtsanwalt eine E-Mail mit der Aufforderung an einer Produktumfrage teilzunehmen, so kann darin eine unzulässige Werbe-E-Mail gesehen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keine Einwilligung und keine geschäftliche Beziehung vorliegen. Eine solche Geschäftsbeziehung kann jedenfalls nicht dadurch begründet werden, dass der Anwalt einen Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten gegen das werbende Unternehmen vertreten hat. Allein der Umstand, dass die Kommunikation in einem solchen Fall über den Rechtsanwalt laufen soll, stellt auch keine Einwilligung dar.

Darüber hinaus ist eine E-Mail, die sich zwar dem Hauptinhalt nach auf die Rechtsstreitigkeit bezieht, in der Signaturzeile jedoch eine Kundenzufriedenheits-Umfrage beinhaltet, als Werbe-E-Mail zu qualifizieren und unter den gegebenen Voraussetzungen ebenfalls unzulässig.

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24. August 2018 Top-Urteil

Betreiber eines ungesicherten WLAN-Netzes haftet grundsätzlich nicht für darüber begangene Urheberrechtsverletzungen

WLAN-Symbol erscheint vor einer Person mit weiteren Symbolen die damit im Zusammenhang stehen
Urteil des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

a) Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unions-rechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.

b) Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.

c) Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen.

d) Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.

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16. August 2018

Auch Lacher müssen bezahlt werden: Fernsehsender darf Konkurrenz-Ausschnitte („TV-Flops“) nicht kostenfrei wiedergeben

Mann hinter der Kamera in einem Raum zur Aufzeichnung einer Fernsehsendung
Urteil des OLG Köln vom 20.04.2018, Az.: 6 U 116/17

Werden im Rahmen einer Fernsehsendung Videosequenzen anderer Sender ausgestrahlt, so kann dies nach § 24 Abs. 1 UrhG bzw. § 51 Abs. 1 UrhG generell kostenfrei zulässig sein. Ein solcher Fall liegt allerdings nicht vor, wenn die Sequenzen 1:1 wiedergegeben werden und keine Auseinandersetzung mit deren Inhalt an sich erfolgt. Soll dadurch vielmehr die Belustigung der Zuschauer bewirkt werden, indem lustige Pannen anderer Sendungen eingespielt werden, so ist eine derartige Wiedergabe lizenz- und damit kostenpflichtig.

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16. August 2018

AGB-Klauseln, die überhöhte Pauschalbeträge beinhalten, sind unzulässig

blauer Würfel mit den Buchstaben "AGB" auf Tastatur
Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.03.2018, Az.: I-20 U 39/17

Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, die eine Rücklastschrift-Pauschale i.H.v. EUR 5,- sowie eine Mahn-Pauschale i.H.v. EUR 3,- beinhalten, können einen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 lit. a) BGB darstellen. Insofern trifft den Klauselverwender die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass der angeführte Pauschalbetrag dem typischen Schadensumfang entspricht. Kommt der Verwender dem nicht nach und werden von der Gegenseite zudem zutreffende oder jedenfalls nicht wiederlegte niedrigere Beträge im Hinblick auf den Schadensumfang benannt, so ist die Klausel grundsätzlich unzulässig.

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13. August 2018 Kommentar

Abgespeckte Whois-Datenbank: Domain-Daten wie die des Tech-C und Admin-C dürfen nach DSGVO-Regeln nicht mehr gespeichert werden

Whois-Schriftzug
Kommentar zum Beschluss des LG Bonn vom 29.05.2018, Az.: 10 O 171/18

Die Whois-Datenbank wie man sie noch vor einem Jahr gekannt hat, ist seit dem ersten Geltungstag der DSGVO (25.05.2018) Geschichte. Umfangreiche Informationen über den Inhaber und zusätzliche Ansprechpartner im Zusammenhang mit einem Domainnamen gehören damit der Vergangenheit an. Der (vermeintliche) Überfluss an zu vielen Daten führte zu einer deutlich abgespeckten Version. Das Landgericht Bonn hat hierzu entschieden, dass auch die Daten des technischen (Tech-C) und administrativen (Admin-C) Kontakts zu diesen unnötigen Daten zu zählen sind und deren Erhebung damit gegen die von der DSGVO anvisierten Datensparsamkeit verstößt.

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10. August 2018

Werbung mit „Dekor Sonoma Eiche“ nicht irreführend

edles Holz
Urteil des OLG Oldenburg vom 28.01.2018, Az.: 6 U 111/17

Bewirbt ein Möbelunternehmen eine Anbauwand als „Dekor Sonoma Eiche“, so ist darin keine Irreführung zu sehen, wenn diese aus einer Kunststoffnachbildung mit Eichenmaserung besteht. Denn für eine solche Beurteilung ist nicht auf den flüchtigen, sondern vielmehr auf den durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher abzustellen. Eben dieser geht bei der Aussage „Dekor Sonoma Eiche“ insbesondere im Zusammenhang mit einer niedrigeren Bepreisung nicht davon aus, dass es sich bei dem Produkt um eines aus Massivholz, Echtholz oder Holzfurnier handelt.

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